<< Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld → § 253 BGB >>


Gemäß § 249 BGB kann Ausgleich ideellen Schadens durch Wiederherstellung (Naturalrestitution) verlangt werden, weil der Schadensbegriff der §§ 249 ff. BGB auch den nicht materiellen Schaden umfasst. Eine Beschränkung des Schadensanspruchs wegen nicht materieller Schäden ergibt sich für den gesamten Bereich des Privatrechts aus § 253 BGB, wonach wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann. Eine solche besondere Anordnung eines Schmerzensgeldanspruchs findet sich z. B. in § 253 Abs. 2 BGB. Außerdem hat die Rechtsprechung über den Wortlaut des § 253 BGB hinaus Ersatz des ideellen Schadens bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugebilligt.

Die Regelung des früheren § 1300 BGB, der sogenannte „Kranzgeld“ - Paragraph, ist inzwischen vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 ersatzlos aufgehoben worden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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